Menu
Sie sind hier: Unser Club Satzung des Clubs 

Satzung des Golf- und Landclubs Bad Salzuflen von 1956 e.V.

Angenommen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12. März 1972

Änderungen vom 09. März 1975, 25. Mai 1979, 5. März 1989, 21. März 1993 und 1. April 2001


Name, Sitz , Zweck und Gemeinnützigkeit

§1           

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzuflen und trägt den Namen Golf- und Landclub Bad Salzuflen von 1956 e.V.
  2. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Lemgo eingetragen.
  3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbands­wett­spielen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt im Wesentlichen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

Vereinsjahr

§ 2

 

      Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


Mitgliedschaft

§ 3

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

-          Vollmitglieder im Alter von mindestens 18 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht und dem Recht der Benutzung der Vereinsanlagen.

-          Passive Mitglieder im Alter von mindestens 18 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht, aber mit eingeschränktem Recht der Ausübung des Golfsports auf der Vereinsanlage. Die Einschränkung dieses Rechts regelt der Vorstand.

-          Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Recht zur Benutzung  der Vereinsanlagen, jedoch ohne Stimm- und Wahlrecht.

-          Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder­ver­sammlung gewählt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und  haben die Rechte der Vollmitglieder.

-          Auswärtige Mitglieder, die ihren Wohnsitz mehr als 50 km von Bad Salzuflen entfernt haben und die ordentliches Mitglied eines dem deutschen Golf­verband angeschlossenen Golfclubs sind. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

-          Fördernde Mitglieder, natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage auszuüben.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 4

 

1.               Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Golfclub zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemeinsam mit den fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Aufnahmeausschuss-Mitgliedern.

Für die Aufnahme ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Mitglieder dürfen nur aufge­nommen werden, soweit die Kapazität des Golfplatzes es zulässt.

2.               Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist dem Verein eine Bankeinzugsermächtigung zur Abbuchung aller Gebühren, Beiträge und Umlagen zu erteilen.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 5

     

1.               Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.               Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, die Austrittsanzeige muss spätestens bis zum 30. November eingegangen sein. Dasselbe gilt für Statusänderungen.

3.               Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es sich eine strafbare oder unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt, seine Mitglied­schaftspflichten trotz  Mahnung nicht erfüllt, insbesondere seine Beiträge und Um­lagen nicht pünktlich bezahlt, oder der Ausschluss aus anderen Gründen im Interesse des Vereins geboten scheint.

4.               Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung beim Beirat einlegen. Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorsitzenden des Beirates eingereicht und begründet werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

5.               Über die Berufung entscheidet der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand innerhalb von 3 Wochen mit einfacher Mehrheit. An der gemeinsamen Sitzung, die vom Vorsitzenden des Beirates einberufen wird, müssen außer ihm wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Beirates, der Präsident und die Hälfte des Vorstandes teilnehmen. Alle anwesenden Teilnehmer haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

6.                Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Rechte an das Vereins­vermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

 

Rechte der Mitglieder

§ 6

Die Mitglieder sind –  im Rahmen der erlassenen Platz- und Hausordnung – berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in sportlichen Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.

 

Pflichten der Mitglieder

§ 7

1.               Die Pflicht eines jeden Mitglieds ist die Wahrung des Ansehens des Vereins.

2.               Die Mitglieder haben den Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten. Spielmöglichkeiten, Spielreihenfolge, Platzrecht, Benutzung des Grüns usw. werden durch den Spielausschuss festgelegt. Die strenge Befolgung der Golfregeln ist Voraussetzung der Durchführung des Spiel­betriebs und deshalb oberstes Gebot für alle Mitglieder. 

 

                                              

Verstöße gegen die Satzung

 

§ 8

 

1.               Bei Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen die Mitgliedspflichten kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen ergreifen und Vereinsstrafen verhängen. Der Vorstand ist berechtigt:

-          ein Mitglied zu ermahnen oder zu verwarnen,

-          einem Mitglied zu untersagen, Vereinseinrichtungen zu benutzen und an Vereins­veranstaltungen teilzunehmen.

2.               Eine vom Vorstand verhängte Benutzungs-, Platz-, Turnier- oder Spielsperre darf die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.

3.               Gegen die Anordnung des Vorstandes kann das Mitglied Berufung beim Beirat einlegen. Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Anordnung  beim Vorsitzenden des Beirates eingereicht und begründet werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

4.               Über die Berufung entscheidet der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand innerhalb von drei Wochen mit einfacher Mehrheit.

An der gemeinsamen Sitzung, die vom Vorsitzenden des Beirates einberufen wird, müssen außer ihm wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Beirates, der Präsident und die Hälfte des Vorstandes teilnehmen. Alle anwesenden Teilnehmer haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 

 

Aufnahmegebühren, Jahresbeitrag, Umlagen und Spielgebühren

 

§ 9

 

1.               Mit der Aufnahme in den Verein sind eine Aufnahmegebühr und eine Investitions­umlage zu bezahlen. Hiervon sind Jugendliche und Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres befreit.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist. Der Vorstand kann auf die Erhebung der Aufnahmegebühr und der Investitionsumlage ganz oder teilweise verzichten, sofern es aus sozialen oder anderen Gründen in der Person des Bewerbers geboten scheint.

2.               Die Höhe der Jahresbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Investitionsumlage für die Mitglieder gemäß § 3 werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

In besonderen Fällen kann der Vorstand für das laufende Vereinsjahr eine Beitragsermäßigung gewähren, sofern es aus sozialen oder anderen Gründen in der Person des Mitglieds geboten scheint.

Der Jahresbeitrag wird sechs Wochen nach Versand der Beitragsrechnung fällig.
Ohne Bezahlung des fälligen Jahresbeitrags besteht kein Anspruch auf eine Spiel­berechtigung sowie auf die Aushändigung des Mitgliedsausweises.

3.               Für die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag, die Umlagen und die sonstigen Leistungen sind die steuerlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen zu beachten.

4.               Spielgebühren für Nichtmitglieder werden vom Vorstand festgesetzt.

 

Organe

 

§ 10

 

Organe des Vereins sind:

-          die Mitgliederversammlung,

-          der Vorstand,

-          der Beirat.

 

 

Mitgliederversammlung

 

§ 11

  1. In den ersten vier Monaten des Vereinsjahres findet eine ordentliche Mitgliederver­sammlung statt, deren Tagesordnung folgende Punkte enthalten muss:

a)      Jahresbericht des Vorstandes,

b)      Kassenbericht des Schatzmeisters einschließlich des Berichts über die

      Einhaltung des Haushaltsplanes,

c)      Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer,

d)      Jahresbericht des Beirates,

e)      Entlastung des Vorstandes,

f)        Entlastung des Beirates,

g)      Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Vereinsjahr,

h)      Festsetzung der Beiträge und sonstigen Leistungen für das Vereinsjahr im

      Sinne des §  9

i)         Wahl von Rechnungsprüfern.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wann immer das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes, des Beirates oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder unter An­gabe des Zwecks und der Gründe.
  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a)      die Wahl
 - des Vorstandes
 - der Beiratsmitglieder
 - der Rechnungsprüfer

b)      auf Vorschlag des Vorstandes

 - die Mitglieder des Aufnahmeausschusses zu wählen (dabei ist darauf zu achten, dass das gesamte Einzugsgebiet des Vereins angemessen vertreten ist),

 - Ehrenmitglieder zu ernennen oder abzuberufen,

 - Den Haushaltsplan für das laufende Vereinsjahr zu genehmigen,

 - Die Beiträge entsprechend § 9 festzusetzen,

                                                        

c)      die Satzung zu ändern,

d)      über die Auflösung des Vereins, die Bestellung eines Liquidators und die Verwendung des Vermögen im Rahmen des § 21 der Satzung zu beschließen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Vorstand

§12

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar

                                         dem Präsidenten,

                                         dem  Vizepräsidenten,

                                         dem  Spielführer,

                                         dem Schatzmeister,

                                         dem  Platzwart

                                         und dem Vorsitzenden des Hausausschusses.

  1. Der Verein wird durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied oder von

zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

  1. Der Vorstand leitet den Verein und ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig. Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst. Er überträgt das      Amt des Schriftführers auf eines der Vorstandsmitglieder.
  1. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Präsidenten.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit währt bis zur Neuwahl. Mehr als einmalige Wiederwahl in das gleiche Vorstandsamt ist nur aufgrund ausdrücklicher Empfehlung des Beirates möglich. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger mit Zustimmung des Beirates zu berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitglieder­versammlung. Dieses Amt endet mit Ablauf der Amtszeit des ausgefallenen Vorstandsmitgliedes.
     
  3. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlvorgängen in geheimer Abstimmung zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfe der Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern, die die höchste Stimmenzahl erhielten, eine Stichwahl statt.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung des Beirates sich für besondere Aufgaben (z.B. Schriftführer oder Pressesprecher) für die Dauer der Wahlperiode um ein weiteres Mitglied zu erweitern.

 

 

 

Beirat

§13

  1. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden, und zwar auf die Dauer von drei Jahren. Ihre Amtsdauer währt bis zur Neuwahl.    

Wiederwahl ist zulässig. Die Beitragsmitglieder werden auf einer gemeinsamen Liste gewählt. Gewählt sind die fünf Bewerber, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen.

Erreichen mehrere Bewerber um den letzten Platz die gleiche Stimmzahl, so ist eine Stichwahl durchzuführen.

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung  und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

  1.  Der Beirat hat folgende Aufgaben:

       Die Beratung  des Vorstandes in allen für den Club wichtigen Angelegenheiten,

       insbesondere bei

-          allen über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Tätigkeiten des Vorstandes

-          der Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Festlegung der Tagesordnung

-          sowie mit dem Vorstand Entscheidungen herbeizuführen bei Berufungen

      von Mitgliedern (§5, Abs.4 und 5;§8 Abs. 3 und 4).

  1. Die Sitzungen des Beirates finden auf Einladung des Beiratsvorsitzenden statt, im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat werden vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter einberufen und zuvor mit dem Beitragsvorsitzenden  abgestimmt.

Auf Antrag von mindestens drei Beiratsmitgliedern muss eine Sitzung des Beirates oder eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat in einer angemessenen Frist einberufen werden.

 

4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes anwesende Beiratsmitglied hat eine Stimme. Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder ist unzulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden. Der Vorstand stellt dem Beirat die zur Erfüllung seiner satzungsmäßgen Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

 

Schatzmeister

 

§ 14

  1. Der Schatzmeister besorgt die Geldgeschäfte des Vereins. Er verwaltet die Kasse und hat für eine ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu tragen. Er ist befugt, Gebühren, Umlagen, Beiträge und sonstige Leistungen einzuziehen. Der Mitglieder­versammlung erstattet er einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr und legt einen Haushaltsplan für das laufende Vereinsjahr vor. Der Vorstand kann ihm für seine Tätigkeit besondere, jeweils in einem Protokoll festzulegende Vollmachten erteilen.                      
  2. Der Schatzmeister ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den Verein befugt. Zahlungen des Vereins darf er nur mit Gegenzeichnung durch den Präsidenten listen, es sei denn, der Vorstand hat eine Vollmacht erteilt. Er führt die Mitglieder­liste.

 

Spielführer, Spiel- und Vorgabenausschuss

§ 15

  1. Der Spielführer ist verantwortlich für den Spiel- und Übungsbetrieb und die Durchführung  der Wettspiele. Dem Spielführer steht der Spielausschuss zur Seite, der in gleicher Besetzung als Vorgabenausschuss fungiert. Der Spielführer kann einzelne Aufgaben an die Ausschussmitglieder delegieren.

Der Spiel- und Vorgabenausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit bestellt werden.

Eine vorzeitige Abberufung ist jederzeit möglich.

Den Mitgliedern des Spiel- und Vorgaben­ausschusses wird vom Vorstand für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golfverbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zuge­wiesene Aufgaben erteilt.

 

Platzwart

§ 16

 

Der Platzwart ist verantwortlich für die Durchführung der beschlossenen Investitionsvorhaben und die Pflege des Golfplatzes. Er hat alle Maßnahmen zur Erzielung eines guten Platzustandes in enger Abstimmung mit dem Head-Greekeeper anzuordnen und zu überwachen. Außerdem ist er für die Durchführung der beschlossenen Investitionen in den Maschinenpark und für eine ordnungsgemäße Wartung zuständig.

Dem Platzwart steht der Platzausschuss zur Seite, der aus mindestens drei und höchstens fünf Personen besteht, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit bestellt werden.

Eine vorzeitige Abberufung ist jederzeit möglich.

 

 

Schriftführer

§ 17

Sofern der Vorstand  entsprechend § 12, Absatz 7,  einen Schriftführer bestellt hat, führt er bei den Mitgliederversammlungen sowie den Vorstands- und Beiratssitzungen Protokoll.

Falls kein Schriftführer bestellt wurde, werden seine Aufgaben von einem anderen Vorstands­mitglied oder einer geeigneten Person (Sekretärin) wahrgenommen.

Über den Verlauf der Sitzungen und über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Die Protokolle von Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

Jugendwart und Jugendausschuss

                                                     

§ 18

Einem Mitglied des Spielausschusses ist die Betreuung der Jugendlichen zu übertragen (Jugendwart/in).

Der Spielführer kann für die Dauer seiner Amtszeit mit dem Jugendwart einen Jugendaus­schuss bestellen, der zusammen mit dem Spielführer und dem Jugendwart aus fünf  Mitgliedern besteht. Eine vorzeitige Abberufung ist jederzeit möglich.

 

 

 

Hausausschuss

 

§ 19

  1. Der Vorsitzende der Hausausschusses ist verantwortlich für alle Angelegenheiten, die das Clubhaus einschließlich aller Innenräume sowie den Caddyraum betreffen.

Darüber hinaus hat er die Aufsicht über die Club-Ökonomie. Ihm steht der Hausaus­schuss zur Seite, einzelne Aufgaben können an Mitglieder des Hausausschusses delegiert werden.

  1. Mit dem Vorsitzenden besteht der Hausausschuss aus bis zu fünf Mitgliedern, die vom Vorstand für  die Dauer seiner Amtszeit bestellt werden. Eine vorzeitige Abberufung ist jederzeit möglich.

 

Einladung, Abstimmung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

§ 20

  1. Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, lädt zu den Mitglieder­versammlungen ein. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Wochen vor dem Termin abgesendet werden (Poststempel); Ihnen ist die Tagesordnung beizufügen.

Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung müssen zwei Wochen vor  dem Termin in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Anträge von    Mitgliedern über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie bis zum 30. November des Vorjahres in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen ist. 

  1. Der Präsident, der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitglieder­versammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit  der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins wird erst wirksam, wenn der Liquidator bestellt ist und über die Verwendung des Vermögens entschieden ist.         

                                   

Auflösung des Vereins

 

§ 21

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem Deutschen Golfverband zur Förderung des Jugendsports oder mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einer sonstigen Institution zur Verfügung zu stellen, die steuerlich begünstigten, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins wird in einer Mitgliederversammlung gefasst, in der drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann frühestens drei Wochen; höchstens zwei Monate später, eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden, die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder verbindlich beschließt. 

 

Nach oben