Satzung des Golf- und Landclubs Bad Salzuflen von 1956 e.V.
Angenommen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12. März 1972
Änderungen vom 09. März 1975, 25. Mai 1979, 5. März 1989, 21. März 1993 und 1. April 2001
Name, Sitz , Zweck und Gemeinnützigkeit
§1
Vereinsjahr
§ 2
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 3
- Vollmitglieder im Alter von mindestens 18 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht und dem Recht der Benutzung der Vereinsanlagen.
- Passive Mitglieder im Alter von mindestens 18 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht, aber mit eingeschränktem Recht der Ausübung des Golfsports auf der Vereinsanlage. Die Einschränkung dieses Rechts regelt der Vorstand.
- Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen, jedoch ohne Stimm- und Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben die Rechte der Vollmitglieder.
- Auswärtige Mitglieder, die ihren Wohnsitz mehr als 50 km von Bad Salzuflen entfernt haben und die ordentliches Mitglied eines dem deutschen Golfverband angeschlossenen Golfclubs sind. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Fördernde Mitglieder, natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage auszuüben.
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4
1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Golfclub zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemeinsam mit den fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Aufnahmeausschuss-Mitgliedern.
Für die Aufnahme ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Mitglieder dürfen nur aufgenommen werden, soweit die Kapazität des Golfplatzes es zulässt.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist dem Verein eine Bankeinzugsermächtigung zur Abbuchung aller Gebühren, Beiträge und Umlagen zu erteilen.
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, die Austrittsanzeige muss spätestens bis zum 30. November eingegangen sein. Dasselbe gilt für Statusänderungen.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es sich eine strafbare oder unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt, seine Mitgliedschaftspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, insbesondere seine Beiträge und UmÂlagen nicht pünktlich bezahlt, oder der Ausschluss aus anderen Gründen im Interesse des Vereins geboten scheint.
4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung beim Beirat einlegen. Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorsitzenden des Beirates eingereicht und begründet werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
5. Über die Berufung entscheidet der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand innerhalb von 3 Wochen mit einfacher Mehrheit. An der gemeinsamen Sitzung, die vom Vorsitzenden des Beirates einberufen wird, müssen außer ihm wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Beirates, der Präsident und die Hälfte des Vorstandes teilnehmen. Alle anwesenden Teilnehmer haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Rechte an das Vereinsvermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
Rechte der Mitglieder
§ 6
Die Mitglieder sind – im Rahmen der erlassenen Platz- und Hausordnung – berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in sportlichen Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.
Pflichten der Mitglieder
§ 7
1. Die Pflicht eines jeden Mitglieds ist die Wahrung des Ansehens des Vereins.
2. Die Mitglieder haben den Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten. Spielmöglichkeiten, Spielreihenfolge, Platzrecht, Benutzung des Grüns usw. werden durch den Spielausschuss festgelegt. Die strenge Befolgung der Golfregeln ist Voraussetzung der Durchführung des Spielbetriebs und deshalb oberstes Gebot für alle Mitglieder.
Verstöße gegen die Satzung
§ 8
1. Bei Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen die Mitgliedspflichten kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen ergreifen und Vereinsstrafen verhängen. Der Vorstand ist berechtigt:
- ein Mitglied zu ermahnen oder zu verwarnen,
- einem Mitglied zu untersagen, Vereinseinrichtungen zu benutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Eine vom Vorstand verhängte Benutzungs-, Platz-, Turnier- oder Spielsperre darf die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
3. Gegen die Anordnung des Vorstandes kann das Mitglied Berufung beim Beirat einlegen. Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Anordnung beim Vorsitzenden des Beirates eingereicht und begründet werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
4. Über die Berufung entscheidet der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand innerhalb von drei Wochen mit einfacher Mehrheit.
An der gemeinsamen Sitzung, die vom Vorsitzenden des Beirates einberufen wird, müssen außer ihm wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Beirates, der Präsident und die Hälfte des Vorstandes teilnehmen. Alle anwesenden Teilnehmer haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Aufnahmegebühren, Jahresbeitrag, Umlagen und Spielgebühren
§ 9
1. Mit der Aufnahme in den Verein sind eine Aufnahmegebühr und eine Investitionsumlage zu bezahlen. Hiervon sind Jugendliche und Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres befreit.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist. Der Vorstand kann auf die Erhebung der Aufnahmegebühr und der Investitionsumlage ganz oder teilweise verzichten, sofern es aus sozialen oder anderen Gründen in der Person des Bewerbers geboten scheint.
2. Die Höhe der Jahresbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Investitionsumlage für die Mitglieder gemäß § 3 werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
In besonderen Fällen kann der Vorstand für das laufende Vereinsjahr eine Beitragsermäßigung gewähren, sofern es aus sozialen oder anderen Gründen in der Person des Mitglieds geboten scheint.
Der Jahresbeitrag wird sechs Wochen nach Versand der Beitragsrechnung fällig.
Ohne Bezahlung des fälligen Jahresbeitrags besteht kein Anspruch auf eine Spielberechtigung sowie auf die Aushändigung des Mitgliedsausweises.
3. Für die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag, die Umlagen und die sonstigen Leistungen sind die steuerlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen zu beachten.
4. Spielgebühren für Nichtmitglieder werden vom Vorstand festgesetzt.
Organe
§ 10
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
Mitgliederversammlung
§ 11
a) Jahresbericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht des Schatzmeisters einschließlich des Berichts über die
Einhaltung des Haushaltsplanes,
c) Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer,
d) Jahresbericht des Beirates,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Entlastung des Beirates,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Vereinsjahr,
h) Festsetzung der Beiträge und sonstigen Leistungen für das Vereinsjahr im
Sinne des § 9
i) Wahl von Rechnungsprüfern.
a) die Wahl
- des Vorstandes
- der Beiratsmitglieder
- der Rechnungsprüfer
b) auf Vorschlag des Vorstandes
- die Mitglieder des Aufnahmeausschusses zu wählen (dabei ist darauf zu achten, dass das gesamte Einzugsgebiet des Vereins angemessen vertreten ist),
- Ehrenmitglieder zu ernennen oder abzuberufen,
- Den Haushaltsplan für das laufende Vereinsjahr zu genehmigen,
- Die Beiträge entsprechend § 9 festzusetzen,
c) die Satzung zu ändern,
d) über die Auflösung des Vereins, die Bestellung eines Liquidators und die Verwendung des Vermögen im Rahmen des § 21 der Satzung zu beschließen.
Vorstand
§12
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten,
dem Spielführer,
dem Schatzmeister,
dem Platzwart
und dem Vorsitzenden des Hausausschusses.
zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Beirat
§13
Wiederwahl ist zulässig. Die Beitragsmitglieder werden auf einer gemeinsamen Liste gewählt. Gewählt sind die fünf Bewerber, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen.
Erreichen mehrere Bewerber um den letzten Platz die gleiche Stimmzahl, so ist eine Stichwahl durchzuführen.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Die Beratung des Vorstandes in allen für den Club wichtigen Angelegenheiten,
insbesondere bei
- allen über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Tätigkeiten des Vorstandes
- der Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Festlegung der Tagesordnung
- sowie mit dem Vorstand Entscheidungen herbeizuführen bei Berufungen
von Mitgliedern (§5, Abs.4 und 5;§8 Abs. 3 und 4).
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat werden vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter einberufen und zuvor mit dem Beitragsvorsitzenden abgestimmt.
Auf Antrag von mindestens drei Beiratsmitgliedern muss eine Sitzung des Beirates oder eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat in einer angemessenen Frist einberufen werden.
4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes anwesende Beiratsmitglied hat eine Stimme. Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder ist unzulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden. Der Vorstand stellt dem Beirat die zur Erfüllung seiner satzungsmäßgen Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Schatzmeister
§ 14
Spielführer, Spiel- und Vorgabenausschuss
§ 15
Der Spiel- und Vorgabenausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit bestellt werden.
Eine vorzeitige Abberufung ist jederzeit möglich.
Den Mitgliedern des Spiel- und Vorgabenausschusses wird vom Vorstand für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golfverbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesene Aufgaben erteilt.
Platzwart
§ 16
Der Platzwart ist verantwortlich für die Durchführung der beschlossenen Investitionsvorhaben und die Pflege des Golfplatzes. Er hat alle Maßnahmen zur Erzielung eines guten Platzustandes in enger Abstimmung mit dem Head-Greekeeper anzuordnen und zu überwachen. Außerdem ist er für die Durchführung der beschlossenen Investitionen in den Maschinenpark und für eine ordnungsgemäße Wartung zuständig.
Dem Platzwart steht der Platzausschuss zur Seite, der aus mindestens drei und höchstens fünf Personen besteht, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit bestellt werden.
Eine vorzeitige Abberufung ist jederzeit möglich.
Schriftführer
§ 17
Sofern der Vorstand entsprechend § 12, Absatz 7, einen Schriftführer bestellt hat, führt er bei den Mitgliederversammlungen sowie den Vorstands- und Beiratssitzungen Protokoll.
Falls kein Schriftführer bestellt wurde, werden seine Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied oder einer geeigneten Person (Sekretärin) wahrgenommen.
Über den Verlauf der Sitzungen und über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Die Protokolle von Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Jugendwart und Jugendausschuss
§ 18
Einem Mitglied des Spielausschusses ist die Betreuung der Jugendlichen zu übertragen (Jugendwart/in).
Der Spielführer kann für die Dauer seiner Amtszeit mit dem Jugendwart einen Jugendausschuss bestellen, der zusammen mit dem Spielführer und dem Jugendwart aus fünf Mitgliedern besteht. Eine vorzeitige Abberufung ist jederzeit möglich.
Hausausschuss
§ 19
Darüber hinaus hat er die Aufsicht über die Club-Ökonomie. Ihm steht der Hausausschuss zur Seite, einzelne Aufgaben können an Mitglieder des Hausausschusses delegiert werden.
Einladung, Abstimmung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 20
Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung müssen zwei Wochen vor dem Termin in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Anträge von Mitgliedern über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie bis zum 30. November des Vorjahres in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen ist.
Auflösung des Vereins
§ 21
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem Deutschen Golfverband zur Förderung des Jugendsports oder mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einer sonstigen Institution zur Verfügung zu stellen, die steuerlich begünstigten, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins wird in einer Mitgliederversammlung gefasst, in der drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann frühestens drei Wochen; höchstens zwei Monate später, eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden, die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder verbindlich beschließt.