Der Golf- und Landclub Bad Salzuflen wurde im Jahr 1956 vom 1. Präsidenten Wilhelm Terberger als damals 39. Neugründung in Deutschland gebaut. Terberger realisierte mit einigen Clubmitgliedern ein zum damaligen Zeitpunkt ungewöhnliches Projekt, denn im Gründungsjahr verteilten sich in ganz Deutschland ca. 5.000 Golfer auf insgesamt 50 Golfclubs.
In sechs Jahrzehnten haben es die verantwortlichen Vorstände immer wieder geschafft, den Golfclub an die sich stets im Wandel befindlichen Anforderungen der Sportart Golf anzupassen.
In den sechziger und siebziger Jahren etablierte sich der Club zu einem der landschaftlich attraktivsten und sportlich renommiertesten der Region Ostwestfalen-Lippe – immer begleitet von dem anfänglichen Motto „Tradition durch Fortschritt“. Auch die Handschrift des bekannten Golfplatzarchitekten Dr. Bernhard von Limburger findet sich bis heute in den Bahnen eins bis neun wieder, die sich nahtlos in das gewachsene Landschaftsbild des unter Naturschutz stehenden Mischwaldes einfügen.
Heute stellt sich der Club ganz aktuell dem Qualitätsmanagement “Golf & Natur” des DGV. Natur- und Umweltschutz, aber auch Nachhaltigkeit und Arbeitsschutz gehören mittlerweile zu den wichtigsten Themen im Golfpflegebereich. Durch besonnene Pflegemaßnahmen, die Förderung heimischer Flora und Fauna und den Schutz des bestehenden Artenreichtums des Parklandkurses inmitten eines Landschaftsschutzgebietes wird der GLC die kommenden Jahrzehnte im Einklang mit der Natur begehen.
Hergestellt von hausarbeiten kaufen
Beirat
Dietmar Welle (Vorsitzender)
Dr. Michael Ferdin
Dr. Christian Diekmann
Andreas Stühmeier
Stephan Galatis
Platzausschuss
Claudia Knocks
Christian Büker
Peter Hirschhorn
Jan Wilke
Knut M. Bartram
Spielausschuss
Jörg Piayda
Michael Goleschny
Christian Stuke
Manfred Röding
Hendrik Winkler
Hausausschuss
Simone Niekamp
Dr. Dieter Knocks
Wilfried Schmidtpott
Angenommen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12. März 1972
Änderungen vom 09. März 1975, 25. Mai 1979, 5. März 1989, 21. März 1993, 1. April 2001 und
27. Juni 2017
Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit
§1
1. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzuflen und trägt den Namen Golf– und Landclub
Bad Salzuflen von 1956 e.V.
2. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Lemgo unter VR 450
eingetragen.
3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports, dabei werden die
Belange des Natur– und Umweltschutzes unterstützt. Dieser Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die
Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen,
die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt im Wesentlichen keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 3
1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
– Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederver–
sammlung gewählt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und
haben die Rechte der Vollmitglieder.
– Fördernde Mitglieder, natürliche und juristische Personen sowie Körper–
schaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der
Vereinsanlage auszuüben.
– Erwachsene Vollmitglieder ab dem 35. Lebensjahr mit Stimm– und Wahlrecht
und dem Recht der Benutzung der Vereinsanlagen.
– Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Recht zur
Benutzung der Vereinsanlagen, jedoch ohne Stimm– und Wahlrecht.
– Junioren ab dem 19. Lebensjahr in Schul–, Hochschul– und Berufsausbildung bis
zum Abschluss ihrer Ausbildung, spätestens bis zur Vollendung des 34. Lebens–
jahres mit Stimm– und Wahlrecht und dem Recht der Benutzung der
Vereinsanlagen. Mit dem Abschluss der Ausbildung und/oder der Erreichung
der Altersgrenze (nachfolgend zusammen „Ereigniseintritt“) werden die
Junioren mit allen Rechten und Pflichten erwachsene Vollmitglieder zum 01.01.
des Folgejahres, welches dem Ereigniseintritt folgt. Dies gilt nicht, wenn ein
Junior der Umwandlung seiner Mitgliedschaft bis zum 31.12. des Kalenderjahres
gegenüber dem Vorstand des Golfclubs schriftlich widerspricht, in dem der
Ereigniseintritt sich vollzieht.
– Passive Mitglieder im Alter von mindestens 18 Jahren mit Stimm– und Wahlrecht
ohne allgemeines Spielrecht, aber mit eingeschränktem Recht der Ausübung
des Golfsports auf der eigenen Vereinsanlage. Den Umfang dieses Rechts
regelt der Vorstand.
– Auswärtige Mitglieder, die ehemals Vollmitglied des Vereins waren und somit
eine Aufnahme– und Investitionsumlage geleistet haben, deren Wohnort sich
jedoch nun mehr als 100 KM von Bad Salzuflen entfernt befindet, mit Stimm–
und Wahlrecht und dem Recht der Nutzung der Vereinsanlagen.
– Fernmitglieder, mit Stimm– und Wahlrecht, deren Wohnort sich mehr als 150 KM
von Bad Salzuflen entfernt befindet, deren Handicap in Bad Salzuflen geführt
wird.
– Zweitmitglieder, ohne Stimm– und Wahlrecht, die bereits Vollmitglied eines
anderen dem DGV angeschlossenen Golfclubs sind, in dem auch das
Handicap geführt wird.
– Probemitglieder, deren Vollmitgliedschaft und damit die Benutzung der
Vereinsanlagen auf ein Kalenderjahr beschränkt sind. Das erste Jahr der
Mitgliedschaft gilt als Probejahr. Sowohl der GLC als auch das Probemitglied
können im Probejahr ohne Angabe von Gründen das Mitgliedsverhältnis zum
Ablauf des Probejahres kündigen.
Sollte keine fristgerechte Kündigung vorliegen, geht die Probemitgliedschaft
automatisch in eine Vollmitgliedschaft über.
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4
1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Golfclub zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand gemeinsam mit den fünf von der Mitgliederversammlung
gewählten Aufnahmeausschuss–Mitgliedern. Für die Aufnahme ist eine Zweidrittel–
mehrheit erforderlich. Mitglieder dürfen nur aufgenommen werden, soweit die
Kapazität des Golfplatzes es zulässt.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist dem Verein eine Bankeinzugsermächtigung zur
Abbuchung aller Gebühren, Beiträge und Umlagen zu erteilen.
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Die Austrittsanzeige ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zulässig; die Austrittsanzeige muss spätestens bis zum 30. September eines
Kalenderjahres in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Dasselbe gilt für Status–
änderungen.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es sich eine
strafbare oder unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt, seine Mitglied–
schaftspflichten trotz Mahnung und / oder Verwarnung nicht erfüllt, insbesondere
seine Beiträge und Umlagen nicht pünktlich bezahlt, die Grundsätze der
Sportlichkeit in besonders grober Weise verletzt, oder der Ausschluss aus anderen
Gründen im Interesse des Vereins geboten scheint.
4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung beim Beirat einlegen. Die
Berufung muss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim
Vorsitzenden des Beirates eingereicht und begründet werden. Die Berufung hat
keine aufschiebende Wirkung.
5. Über die Berufung entscheidet der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand innerhalb
von 3 Wochen mit einfacher Mehrheit. An der gemeinsamen Sitzung, die vom
Vorsitzenden des Beirates einberufen wird, müssen außer ihm wenigstens die Hälfte
der Mitglieder des Beirates, der Präsident und die Hälfte des Vorstandes teilnehmen.
Alle anwesenden Teilnehmer haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der im Zeitpunkt
der Beendigung noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Rechte an dem Vereinsvermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitglied–
schaft.
Rechte der Mitglieder
§ 6
Die Mitglieder sind – im Rahmen der erlassenen Platz– und Hausordnung – berechtigt, die
Vereinseinrichtungen zu benutzen und in sportlichen Angelegenheiten den Rat und die
Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.
Pflichten der Mitglieder
§ 7
1. Die Pflicht eines jeden Mitglieds ist die Wahrung des Ansehens des Vereins.
2. Die Mitglieder haben den Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten in
allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten. Spielmöglichkeiten, Spielreihenfolge,
Platzrecht, Benutzung des Grüns usw. werden durch den Spielausschuss festgelegt.
Die strenge Befolgung der Golfregeln ist Voraussetzung der Durchführung des Spiel–
betriebs und deshalb oberstes Gebot für alle Mitglieder.
Verstöße gegen die Satzung
§ 8
1. Bei Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen die Mitgliedspflichten kann der
Vorstand Ordnungsmaßnahmen ergreifen und Vereinsstrafen verhängen. Der
Vorstand ist berechtigt:
– ein Mitglied zu ermahnen oder zu verwarnen,
– einem Mitglied zeitlich befristet zu untersagen, Vereinseinrichtungen zu
benutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Eine vom Vorstand verhängte Benutzungs–, Platz–, Turnier– oder Spielsperre darf die
Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
3. Gegen die Anordnung des Vorstandes kann das Mitglied Berufung beim Beirat
einlegen. Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Anordnung beim Vorsitzenden des Beirates eingereicht und begründet werden. Die
Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
4. Über die Berufung entscheidet der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand innerhalb
von drei Wochen mit einfacher Mehrheit.
An der gemeinsamen Sitzung, die vom Vorsitzenden des Beirates einberufen wird,
müssen außer ihm wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Beirates, der Präsident
und die Hälfte des Vorstandes teilnehmen. Alle anwesenden Teilnehmer haben das
gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Aufnahmegebühren, Jahresbeitrag, Umlagen und Spielgebühren
§ 9
1. Mit der Aufnahme in den Verein sind eine Aufnahmegebühr und eine Investitions–
umlage zu bezahlen. Hiervon sind Jugendliche und Junioren bis zum Ereigniseintritt
gem. §3 Ziffer 1 dieser Satzung befreit.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Umlagen bis zur
Höhe eines Jahresbeitrages innerhalb eines Kalenderjahres, maximal bis zur Höhe
eines 1,5–fachen Jahresbeitrages innerhalb von 10 Kalenderjahren beschließen,
wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den
Vereinszweck gedeckt ist. Der Vorstand kann auf die Erhebung der
Aufnahmegebühr und der Investitionsumlage ganz oder teilweise verzichten, sofern es aus sozialen oder anderen Gründen in der Person des Bewerbers oder im
Interesse des Vereins geboten scheint.
2. Die Höhe der Jahresbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Investitionsumlage für
die Mitglieder gemäß § 3 dieser Satzung werden von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.
In besonderen Fällen kann der Vorstand für das laufende Geschäftsjahr eine
Beitragsermäßigung gewähren, sofern es aus sozialen oder anderen Gründen in der
Person des Mitglieds oder im Interesse des Vereins geboten scheint.
Der Jahresbeitrag wird sechs Wochen nach Versand der Beitragsrechnung fällig.
Ohne Bezahlung des fälligen Jahresbeitrags besteht kein Anspruch auf eine Spiel–
berechtigung sowie auf die Aushändigung des Mitgliedsausweises.
3. Für die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag, die Umlagen und die sonstigen
Leistungen sind die steuerlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen zu beachten.
4. Spielgebühren für Nichtmitglieder werden vom Vorstand festgesetzt.
Organe
§ 10
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– der Beirat.
Mitgliederversammlung
§ 11
1. In den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederver–
sammlung statt, deren Tagesordnung folgende Punkte enthalten muss:
a) Jahresbericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht des Schatzmeisters einschließlich des Berichts über die
Einhaltung des Haushaltsplanes,
c) Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer,
d) Jahresbericht des Beirates,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Entlastung des Beirates,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr des
Vereins,
h) Festsetzung der Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende
Geschäftsjahr des Vereins im Sinne des § 9 dieser Satzung.
i) Wahl von Rechnungsprüfern.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wann immer das
Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden auf Beschluss des
Vorstandes, des Beirates oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe.
3. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) die Wahl
– des Vorstandes
– der Beiratsmitglieder
– der Rechnungsprüfer
b) auf Vorschlag des Vorstandes
– die Mitglieder des Aufnahmeausschusses zu wählen (dabei ist darauf zu
achten, dass das gesamte Einzugsgebiet des Vereins angemessen vertreten
ist),
– Ehrenmitglieder zu ernennen oder abzuberufen,
– den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr zu genehmigen,
– die Beiträge entsprechend § 9 dieser Satzung festzusetzen,
c) die Satzung zu ändern,
d) über die Auflösung des Vereins, die Bestellung eines Liquidators und die
Verwendung des Vermögens im Rahmen des § 21 der Satzung zu beschließen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Vorstand
§12
1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten,
dem Spielführer,
dem Schatzmeister,
dem Platzwart
und dem Vorsitzenden des Hausausschusses.
2. Der Verein wird durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied oder von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
3. Der Vorstand leitet den Verein und ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig. Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst. Er überträgt das Amt des Schriftführers auf eines der Vorstandsmitglieder.
4. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Präsidenten.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit währt bis zur Neuwahl. Mehr als einmalige Wiederwahl in das gleiche Vorstandsamt ist nur aufgrund ausdrücklicher Empfehlung des Beirates möglich. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger mit Zustimmung des Beirates zu berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Dieses Amt endet mit Ablauf der Amtszeit des ausgefallenen Vorstandsmitgliedes.
6. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlvorgängen in geheimer Abstimmung zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfe der Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern, die die höchste Stimmenzahl erhielten, eine Stichwahl statt.
7. Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung des Beirates sich für besondere Aufgaben (z.B. Schriftführer oder Pressesprecher) für die Dauer der Wahlperiode um ein weiteres Mitglied zu erweitern.
Beirat
§13
1. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung
gewählt werden, und zwar auf die Dauer von drei Jahren. Ihre Amtsdauer währt bis
zur Neuwahl.
Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratsmitglieder werden auf einer gemeinsamen Liste
gewählt. Gewählt sind die fünf Bewerber, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen.
Erreichen mehrere Bewerber um den letzten Platz die gleiche Stimmzahl, so ist eine
Stichwahl durchzuführen.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
2. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
Die Beratung des Vorstandes in allen für den Club wichtigen Angelegenheiten,
insbesondere bei
– allen über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Tätigkeiten des
Vorstandes
– der Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Festlegung
der Tagesordnung
– sowie mit dem Vorstand Entscheidungen herbeizuführen bei Berufungen
von Mitgliedern (§5, Abs.4 und 5;§8 Abs. 3 und 4).
3. Die Sitzungen des Beirates finden auf Einladung des Beiratsvorsitzenden statt, im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat werden vom Präsidenten oder
seinem Stellvertreter einberufen und zuvor mit dem Beitragsvorsitzenden abgestimmt.
Auf Antrag von mindestens drei Beiratsmitgliedern muss eine Sitzung des Beirates oder eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat in einer angemessenen Frist einberufen werden.
4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Jedes anwesende Beiratsmitglied hat eine Stimme. Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder ist unzulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden. Der Vorstand stellt dem Beirat die zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Schatzmeister
§ 14
1. Der Schatzmeister besorgt die Geldgeschäfte des Vereins. Er verwaltet die Kasse und hat für eine ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu tragen. Er ist befugt, Gebühren, Umlagen, Beiträge und sonstige Leistungen einzuziehen. Der Mitgliederversammlung erstattet er einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und legt einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vor. Der Vorstand kann ihm für seine Tätigkeit besondere, jeweils in einem Protokoll festzulegende Vollmachten erteilen.
2. Der Schatzmeister ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den Verein befugt.
Zahlungen des Vereins darf er nur mit Gegenzeichnung durch den Präsidenten
leisten, es sei denn, der Vorstand hat eine Vollmacht erteilt. Er führt die Mitgliederliste.
Spielführer, Spiel– und Vorgabenausschuss
§ 15
1. Der Spielführer ist verantwortlich für den Spiel– und Übungsbetrieb und die Durchführung der Wettspiele. Dem Spielführer steht der Spielausschuss zur Seite, der in gleicher Besetzung als Vorgabenausschuss fungiert. Der Spielführer kann einzelne Aufgaben an die Ausschussmitglieder delegieren.
Der Spiel– und Vorgabenausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf
Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit bestellt werden.
Eine vorzeitige Abberufung ist jederzeit möglich.
Den Mitgliedern des Spiel– und Vorgabenausschusses wird vom Vorstand für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golfver–
bandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zuge–
wiesene Aufgaben erteilt.
Platzwart
§ 16
Der Platzwart ist verantwortlich für die Durchführung der beschlossenen Investitionsvorhaben und die Pflege des Golfplatzes. Er hat alle Maßnahmen zur Erzielung eines guten Platzzustandes in enger Abstimmung mit dem Head–Greenkeeper anzuordnen und zu überwachen. Außerdem ist er für die Durchführung der beschlossenen Investitionen in den Maschinenpark und für eine ordnungsgemäße Wartung zuständig.
Dem Platzwart steht der Platzausschuss zur Seite, der aus mindestens drei und höchstens fünf Personen besteht, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit bestellt werden.
Eine vorzeitige Abberufung ist jederzeit möglich.
Schriftführer
§ 17
Sofern der Vorstand entsprechend § 12, Absatz 7, einen Schriftführer bestellt hat, führt er bei den Mitgliederversammlungen sowie den Vorstands– und Beiratssitzungen Protokoll.
Falls kein Schriftführer bestellt wurde, werden seine Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied oder einer geeigneten Person (Sekretärin) wahrgenommen.
Über den Verlauf der Sitzungen und über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Die Protokolle von Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Jugendwart und Jugendausschuss
§ 18
Einem Mitglied des Spielausschusses ist die Betreuung der Jugendlichen zu übertragen
(Jugendwart/in).
Der Spielführer kann für die Dauer seiner Amtszeit mit dem Jugendwart einen Jugendausschuss bestellen, der zusammen mit dem Spielführer und dem Jugendwart aus fünf Mitgliedern besteht. Eine vorzeitige Abberufung ist jederzeit möglich.
Hausausschuss
§ 19
1. Der Vorsitzende des Hausausschusses ist verantwortlich für alle Angelegenheiten, die das Clubhaus einschließlich aller Innenräume sowie die Caddiehäuser betreffen.
Darüber hinaus hat er die Aufsicht über die Club–Gastronomie. Ihm steht der Hausausschuss zur Seite, einzelne Aufgaben können an Mitglieder des Hausausschusses delegiert werden.
2. Mit dem Vorsitzenden besteht der Hausausschuss aus bis zu fünf Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit bestellt werden. Eine vorzeitige Abberufung ist jederzeit möglich.
Einladung, Abstimmung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 20
1. Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Die Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Wochen vor dem Termin mittels einfachem Brief abgesendet werden (Poststempel); Ihnen ist die Tagesordnung beizufügen.
Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung müssen zwei Wochen vor dem Termin in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Anträge von
Mitgliedern über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur
beschließen, wenn sie bis zum 30. November des Vorjahres in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sind.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer verkürzten Ladungsfrist von einer Woche einberufen werden.
2. Der Präsident, der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die
Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins wird erst wirksam, wenn der Liquidator bestellt ist und über die Verwendung des Vermögens entschieden ist.
Auflösung des Vereins
§ 21
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem Deutschen Golfverband zur Förderung des Jugendsports oder mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einer sonstigen Institution zur Verfügung zu stellen, die steuerlich begünstigten, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins wird in einer Mitgliederversammlung gefasst, in der drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann frühestens drei Wochen; höchstens zwei Monate später, eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden, die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder verbindlich beschließt.
Schlussbestimmungen
§22
1. Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, findet das Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht dadurch berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Dies gilt sinngemäß im Falle einer ergänzungsbedürftigen Lücke.
Dienstleistung und Service habe bei uns oberste Priorität. Unser Wunsch ist es, Ihren Aufenthalt im Golf- und Landclub Bad Salzuflen so angenehm wie möglich zu gestalten.
Für Fragen, Anregungen oder Kritik haben wir stets ein offenes Ohr. Bitte wenden Sie sich unter der Telefonnummer 05222-107 73 oder per E-Mail info@golfclub-bad-salzuflen.de an uns.
Unsere Öffnungszeiten:
Liebe Sportfreunde,
der Golf- und Landclub Bad Salzuflen von 1956 e.V. wird auch bis zum Sommer 2023 auf
die Aufnahmegebühr sowie Investitionsumlage für Neumitglieder verzichten.
Wir wollen damit der momentanen Preisentwicklung in vielen Bereichen unseres täglichen
Lebens ein positives Zeichen setzen.
Manfred Jünemann
-Präsident-
———————————————————————————
Über Ihr Interesse an einer Mitgliedschaft im Golf- und Landclub Bad Salzuflen v. 1956 e.V. freuen wir uns sehr. Um Ihnen das Golfspiel und den Einstieg in unseren Club zu erleichtern, bieten wir allen Interessenten attraktive Mitglieds- und Beitragsformen an. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an unser Clubsekretariat (Tel.: 05222 10773 oder info@golfclub-bad-salzuflen.de). Dort erhalten Sie detaillierte Auskünfte. Den aktuellen Aufnahmeantrag als PDF inkl. Beitragsregularien können Sie hier downloaden.
Für unsere Mitglieder bieten wir durch verschiedene Schränke und Stellplätze die Möglichkeit Golftaschen und Trolleys auf dem Golfplatz unterzustellen. Die Schränke und Stellplätze sind auf verschiedene Caddyräume verteilt, die schnell und leicht zu erreichen sind.
Die Umkleidespinde befinden sich in den jeweiligen Umkleideräumen der Damen und Herren im Clubhaus.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an unser Clubsekretariat (Tel.: 05222 10773 oder info@golfclub-bad-salzuflen.de).
2022 unbesetzt
2021 Luisa Gartmann
2020 Katharina Breder
2019 Claudia Reckendorf
2018 Nathalie Weber
2017 Marie Nagel
2016 Katrin Dröge
2015 Katrin Dröge
2014 Katrin Dröge
2013 Laura Caroline Seidel
2012 Katrin Dröge
2011 Katrin Dröge
2010 Katrin Dröge
2009 Juliane Frerichs
2008 Katrin Dröge
2007 Laura Caroline Seidel
2006 Christina Frankowski
2005 Martina Seidel
2004 Martina Seidel
2003 Christina Frankowski
2002 Katrin Dröge
2001 Anja Monke
2000 Anja Monke
1999 Anja Monke
1998 Anja Monke
1997 Anja Monke
1996 Anja Monke
1995 Anja Monke
1994 Anja Monke
1993 Anja Monke
1992 Martina Seidel
1991 Katrin Dröge
1990 Martina Seidel
1989 Katrin Dröge
1988 Katrin Dröge
1987 Christel Oeynhausen
1986 N. Wedell
1985 N. Wedell
1984 N. Wedell
1983 N. Wedell
1982 C. Oeynhausen
1981 C. Oeynhausen
1980 C. Oeynhausen
1979 C. Oeynhausen
1978 C. Oeynhausen
1977 C. Oeynhausen
1976 H. Hütig
1975 ausgefallen
1974 C. Oeynhausen
1973 C. Oeynhausen
1972 C. Oeynhausen
1971 H. Hütig
1970 H. Hütig
1969 ausgefallen
1968 H. Hütig
1967 H. Hütig
1966 H. Hütig
1965 H. Hütig
1964 H. Hultsch
1963 I. Tschopp
1962 H. Hultsch
1961 H. Hultsch
1960 H. Hultsch
1959 I. Tschopp
1958 G. Schmidt
2022 Sebastian Heese
2021 Christian Büker
2020 Sebastian Heese
2019 Christian Büker
2018 Sebastian Heese
2017 Christian Büker
2016 Malte Sturm
2015 Malte-Frederik Sturm
2014 Christian Büker
2013 Malte-Frederik Sturm
2012 Sebastian Heese
2011 Malte-Frederik Sturm
2010 Sebastian Heese
2009 Sebastian Heese
2008 Malte-Frederik Sturm
2007 Sebastian Heese
2006 Jörg Piayda
2005 Boris Frankowski
2004 Philipp Mitzscherlich
2003 Philipp Mitzscherlich
2002 Philipp Mitzscherlich
2001 Florian Mitzscherlich
2000 Florian Mitzscherlich
1999 Florian Mitzscherlich
1998 Jörg Piayda
1997 Alexander Hafer
1996 Alexander Hafer
1995 Jörg Piayda
1994 Alexander Hafer
1993 Thomas Kruhl
1992 Boris Frankowski
1991 Alexander Hafer
1990 Alexander Hafer
1989 Thomas Kruhl
1988 Ove Esmarch
1987 Jürgen Pidde
1986 R. Wächter
1985 R. Wächter
1984 R. Wächter
1983 R. Wächter
1982 P. König
1981 T. Kruhl
1980 S. Wächter
1979 S. Wächter
1978 K. Köhne
1977 K. Köhne
1976 R. Wächter
1975 R. Wächter
1974 K. Köhne
1973 K. Köhne
1972 W. Born
1971 Dr. P. Haßmann
1970 Dr. P. Haßmann
1969 K. Köhne
1968 R. Piayda
1967 R. Piayda
1966 A. Nolken
1965 R. Piayda
1964 T. Reckeweg
1963 P. Haßmann
1962 P. Haßmann
1961 P. Haßmann
1960 P. Haßmann
1959 P. Haßmann
1958 P. Haßmann
2022 Lucy Marie Mullen
2017 Marie Nagel
2016 Isabell Weber
2022 Lasse Josephs
2021 Lasse Josephs
2020 Lasse Josephs
2019 Joshua Mawson
2018 Nick Tausendfreund
2017 Nick Tausendfreund
2016 Hannes-Lennart Bollenz
2021 Luisa Gartmann
2020 Katharina Breder
2016 Nathalie Weber
2022 Nick Tausendfreund
2021 Timo
2020 Timo Holzkamp
2019 Christian Büker
2018 Malte Sturm
2017 Christian Büker
2016 Malte Sturm
2019 Julia Grunwald
2018 Julia Grunwald
2017 Anja Schmidt
2016 Julia Grunwald
2022 Sebastian Heese
2021 Christian Büker 2020 Sebastian Heese
2019 Jörg Piayda
2018 Jörg Piayda
2017 Jörg Piayda
2016 Jörg Piayda
2022 Sabine Fischer
2021 Claudia Reckendorf 2020 Claudia Schweizer
2019 Claudia Reckendorf
2018 Claudia Reckendorf
2017 Dr. Olga Weber
2016 Katrin Dröge
2022 Bernd Klemme
2021 Jörg Piayda
2020 Jörg Piayda
2019 Bernd Klemme
2018 Bernd Klemme
2017 Bernd Klemme
2016 Bernd Klemme
2020 Helga Trense
2017 B.-Christiane Engels
2022 Ove Exmarch
2021 Ove Esmarch
2020 Michael Bendig
2019 Ove Esmarch
2018 Ove Esmarch
2017 Dieter Brei
2016 Ove Esmarch
2015 Anna-Sophie Breitkreuz
2014 Isabell Weber
2013 Anna-Sophie Breitkreuz
2011 Larissa Knocks
2010 Larissa Knocks
2004 Laura Caroline Seidel
1998 Anja Monke
1996 Anja Monke
1995 Anja Monke
1994 Anja Monke
1991 Anja Monke
2015 Yanick Hebrock
2014 Nick Tiemann
2011 Gianluca Bultink
2010 Julius Fischer
2004 Robin Jacob
2003 Malte-Frederik Sturm
2002 Marcus Benning
2001 Johannes Mitzscherlich
2000 Johannes Mitzscherlich
1998 Florian Mitzscherlich
1996 Matthias Strecker
1995 Philipp Mitzscherlich
1991 Boris Frankowski
2015 Claudia Reckendorf
2014 Claudia Reckendorf
2013 Martina Seidel
2012 Gabriele Hüttenhain
2011 Jutta Vollmar
2009 Gabriele Hüttenhain
2008 Gabriele Hüttenhain
2007 Gabriele Hüttenhain
2006 Christine Roemkens
2005 Angelika Brindöpke
2004 Käthe Hollmann
2003 Kirsten Fischer
2002 Dörte Korff
2001 Dörte Korff
1999 Käthe Hollmann
1998 Kirsten Fischer
1997 Christine Laufer
1996 Christine Laufer
1995 Ulli Kießner
1994 Kirsten Fischer
1993 Margret Lenz
1992 Ulli Kießner
1991 H. Schäfer
1990 Helga Jungmann
2015 Dieter Brei
2014 Kai Frerichs
2013 Wilfried Tappe
2012 Ove Esmarch
2011 Wilfried Tappe
2010 Ove Esmarch
2009 Günter Frankowski
2008 Ove Esmarch
2007 Ove Esmarch
2006 Ove Esmarch
2005 Ove Esmarch
2004 Ove Esmarch
2003 Hans-Peter Klaß
2002 Günter Frankowski
2001 Gisbert Stüssel
2000 Gisbert Stüssel
1999 Günter Frankowski
1998 Jimmy Akehurst
1997 Jimmy Akehurst
1996 Diethard Lenz
1995 Diethard Lenz
1994 Diethard Lenz
1993 Rolf Piayda
1992 Rolf Piayda
1991 Diethard Lenz
1990 Carl-Gustav Ernstmeier
Der Youngprofessional Erol Simsek erspielte den bis heute ungeschlagenen Platzrekord von 62 Bruttoschlägen bei einem Monatsteller außer Konkurrenz. Nach 8 Par-Löchern spielte Erol Simsek 10 Birdies in Folge. Die Karte wurde damals von der heutigen Profispielerin Anja Monke und dem dritten Flightpartner Günter Frankowski geführt. Hier können Sie die Scorekarte als PDF ansehen.
Der bis dahin gültige Amateur-Platzrekord wurde hingegen zwei Jahre zuvor von unserem langjährigen Mitglied Boris Frankowski bei den Jugendclubmeisterschaften 1992 aufgestellt. Erst am 11. Juni 2008 gelang es Sebastian Heese mit einer sensationellen 64er Runde den bis dato ungeschlagenen Amateurplatzrekord von Boris Frankowski zu unterbieten. Sebastian Heese spielte 8 Birdies und den Rest in Par. Mit diesem herausragenden Ergebnis verbesserte er sein Handicap auf – 0,6. Hier können Sie die Scorekarte als PDF ansehen.